Satzung

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Satzung des Service Civil International - Deutscher Zweig e. V.
  - zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 16.04.2023

Übersicht:

Präambel

1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

2   Zweck und Gemeinnützigkeit

3   Mitgliedschaft

4   Datenschutz

5   Organe

6   Mitgliederversammlung

7   Vorstand

8   Besonderer Vertreter / Besondere Vertreterin

9   Arbeits- und Lokalgruppen

10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins


Präambel

Die Gründungen des Service Civil International 1920 und des Service Civil International – Deutscher Zweig (SCI) 1946 standen im Zeichen der Versöhnung und des Wiederaufbaus nach den Weltkriegen. Der SCI will über alle Grenzen und Schranken hinweg durch gemeinsame Arbeit und gegenseitige Hilfe einen Geist fördern, der Krieg moralisch unmöglich macht.

Der SCI ist der Überzeugung, dass

  • alle Menschen und gesellschaftlichen Gruppen weltweit in gegenseitigem Respekt und ohne Rückgriff auf Gewalt zusammenleben und ihre Konflikte lösen können,
  • gemeinnützige Dienste eine sinnvolle und wirksame Alternative zu militärischen Einsätzen bieten,
  • transformative Bildungsarbeit einen wichtigen Beitrag zum Frieden leistet,
  • die persönliche Erfahrung von gemeinsamem Alltag und freiwilliger Arbeit in einer internationalen Gruppe die beste Schule des Friedens ist.

Der SCI wendet sich gegen den Kriegsdienst und versteht sich als Teil der Friedensbewegung. Zur gesellschaftlichen Verantwortung, Kriege zu verhindern, gehört auch eine gerechte Verteilung der Ressourcen und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Der SCI setzt sich für eine demokratische Gesellschaft ein, die auf internationaler Solidarität und Gerechtigkeit, den universellen Menschenrechten und den Prinzipien der Nachhaltigkeit beruht. Er unterstützt die Opfer von Gewalt, Ungerechtigkeit und Naturkatastrophen.

Der Service Civil International – Deutscher Zweig ist Mitglied im internationalen Dachverband Service Civil International und fördert die internationale Freiwilligenbewegung.

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1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein trägt den Namen „Service Civil International – Deutscher Zweig“ (im Folgenden „SCI“). Sitz des Vereins ist Bonn. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Vereinsregisternummer VR 3368 eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.

1.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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2 Zweck und Gemeinnützigkeit

2.1 Der SCI will Frieden schaffen und eine nachhaltige Lebensweise fördern, indem er die gemeinsame Arbeit und den persönlichen Austausch von Menschen aus unterschiedlichen Ländern und verschiedenen kulturellen und sozialen Gruppen ermöglicht. Zweck des Vereins ist die Organisation von internationalen Begegnungen im Rahmen kurz-, mittel- und langfristiger Freiwilligendienste in gemeinnützigen Projekten. Dazu gehören Bildungsveranstaltungen, die Vermittlung sowie die Vor- und Nachbereitung der Teilnehmenden.

2.2 Der SCI verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Seine Aktivitäten dienen insbesondere der Jugendhilfe und der Völkerverständigung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der SCI ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder (inklusive Vorstandsmitglieder) und Freiwillige können Aufwendungen erstattet bekommen, die ihnen in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Auftrag des SCI entstanden sind.

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3 Mitgliedschaft

3.1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder sind bei Mitgliederversammlungen stimmberechtigt und dürfen für den Vorstand kandidieren.

3.2 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins anerkennen und unterstützen.

3.3 Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft tritt durch schriftliche Bestätigung in Kraft.

3.4 Mitglieder zahlen Beiträge. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3.5 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Jahresende erfolgen. Wer dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder nach mehrmaliger Aufforderung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt, kann vom Vorstand bzw. – im Falle des Widerspruchs – von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss gegenüber dem Mitglied schriftlich begründet werden. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, sich schriftlich oder mündlich auf der Mitgliederversammlung zu äußern. Im Falle des Widerspruchs ruhen die Mitgliedsrechte bis zur endgültigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

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4 Datenschutz

Alle im Verein gesammelten personenbezogenen Daten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verwaltet. Die Mitglieder verpflichten sich, mit personenbezogenen Daten, die ihnen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft zugänglich werden, sorgsam umzugehen.

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5 Organe

5.1 Organe des SCI sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie ggf. ein*e besondere*r Vertreter*in nach § 30 BGB.

5.2 Die Organe haben den Verein so zu verwalten, dass eine Verwirklichung des Zwecks des Vereins auf Dauer nachhaltig gewährleistet ist.

5.3 Die Mitglieder und der Vorstand üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

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6 Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des SCI. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Zu den Kompetenzen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Bestimmung der Aufgaben des Vereins,

b) Entscheidung über die Beteiligung an Gesellschaften,

c) Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge ordentlicher Mitglieder,

d) Entscheidung über Ausschlüsse von Mitgliedern,

e) Wahl des Vorstandes,

f) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts- und Geschäftsberichts,

g) Entlastung des Vorstandes,

h) Anerkennung von Arbeits- und Lokalgruppen,

i) Genehmigung aller Geschäftsordnungen,

j) Satzungsänderungen,

k) Auflösung des Vereins.

6.2 Ordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand jährlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen einzuberufen; die Frist kann in begründeten Fällen auch unterschritten werden. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen können in Präsenz, hybrid oder vollständig digital abgehalten werden. Zur Festlegung der Versammlungsform ist der Vorstand durch diese Satzung mandatiert. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen und die Einforderung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die Mitglieder kann schriftlich oder elektronisch (per E-Mail oder auf anderem geeigneten Wege) erfolgen.

6.3 Bei Mitgliederversammlungen sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Die Stimmabgabe kann in persönlicher Gegenwart oder elektronisch (per E-Mail oder auf anderem geeigneten Wege) erfolgen. Bei Abwesenheit kann ein ordentliches Mitglied seine Stimme vor der Abstimmung abgeben. Erfolgt die Stimmabgabe vor Beginn der Mitgliederversammlung, so ist sie dem Vorstand, erfolgt sie während der Versammlung, so ist sie der Versammlungsleitung zu überreichen.

6.4 Sofern keine anderslautende Bestimmung greift, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der gültigen Ja-Stimmen relativ zu den gültigen Nein-Stimmen gefasst.

6.5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet.

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7 Vorstand

7.1 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

7.2 Vorstandsmitglieder müssen ordentliche, natürliche Mitglieder des Vereins sein und dürfen nicht gleichzeitig hauptamtlich beim Verein beschäftigt sein. Sie dürfen für andere ehrenamtliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die von ihrer Vorstandstätigkeit abgrenzbar sind, eine Aufwandsentschädigung oder ein Honorar gezahlt bekommen. Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei, maximal zehn Personen zusammen. Die Mitgliederversammlung kann eine*n Vorsitzende*n und eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n wählen; alle anderen Vorstandsmitglieder müssen als Beisitzer*in gewählt werden.

7.3 Kandidierende sind in den Vorstand gewählt, wenn sie die Mehrheit der gültigen Ja-Stimmen relativ zu den gültigen Nein-Stimmen und gültigen Enthaltungen erhalten. Erreichen die gesondert zu wählenden Kandidierenden für den Vorsitz oder dessen Stellvertretung nicht die nötige Stimmenzahl, so können sie sich erneut als Beisitzer*in zur Wahl stellen. Wenn es bezüglich einer Position mehr Kandidierende als Vakanzen gibt und wenn durch einen ersten Wahlgang nicht alle Vakanzen besetzt werden, dann findet ein zweiter Wahlgang statt, bei welchem nur noch so viele Kandidierende zur Wahl stehen, wie es noch Vakanzen gibt. Die Kandidierenden werden dann gemäß der Rangfolge der gültigen Ja-Stimmen aus dem ersten Wahlgang bestimmt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine Wahl wird erst mit der Erklärung der Annahme der Wahl wirksam; sie kann bis 14 Tage nach der Wahl erfolgen.

7.4 Die Amtszeit dauert bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur Etablierung eines nachfolgenden Vorstandes im Amt.

7.5 Zu einer Vorstandssitzung wird unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch (per E-Mail oder auf anderem geeigneten Wege) eingeladen.

7.6 Vorstandssitzungen können in Präsenz, hybrid oder vollständig digital abgehalten werden. Beschlüsse des Vorstands sind im Rahmen jeder der genannten Anwesenheitsformen gültig.

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8 Besondere*r Vertreter*in

8.1 Der Vorstand kann eine*n Geschäftsführer*in anstellen. Der*die Geschäftsführer*in wird vom Vorstand für geschäftsführende Aufgaben bevollmächtigt und nimmt mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil.

8.2 Der Vorstand kann den*die Geschäftsführer*in als besondere*n Vertreter*in nach § 30 BGB bestellen. Der*die besondere Vertreterin ist zuständig für das Vertragswesen und für notarielle Eintragungen. Der*die besondere Vertreter*in wird im Vereinsregister eingetragen.

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9 Arbeits- und Lokalgruppen

9.1 Der SCI ist bestrebt, seinen Vereinszweck auch in projekt-, themen- oder regionalbezogenen Zusammenschlüssen und Aktivitäten umzusetzen. Er fördert und unterstützt deshalb Arbeits- und Lokalgruppen.

9.2 Über die Anerkennung als Arbeits- oder Lokalgruppe für die Dauer von zwei Jahren entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet über politische und finanzielle Unterstützung anerkannter Arbeits- und Lokalgruppen.

9.3 Arbeits- und Lokalgruppen sind dem Vorstand gegenüber informationspflichtig sowie der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

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10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

10.1 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur auf ordentlichen Mitgliederversammlungen vorgenommen werden. Anträge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden. Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen; diese Änderungen sind den Mitgliedern umgehend mitzuteilen.

10.2 Eine Änderung der Satzung kann nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit Drei-Viertel-Mehrheit der gültigen Ja-Stimmen relativ zu den gültigen Nein-Stimmen und gültigen Enthaltungen vorgenommen werden.

10.3 Beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke oder bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V., Wuppertal, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

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